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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 1 Y 1382/05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 22 Nr. 3 | |
VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 1 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
1. Senat
In dem Verfahren
wegen Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch
Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters A., A-Straße, A-Stadt, vom Amt des ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht Wiesbaden wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters, den der Präsident des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Herbeiführung einer grundsätzlichen Klärung gestellt hat, ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Entbindungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben, denn Herr A. ist seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr als Beamter im öffentlichen Dienst tätig.
Gemäß § 22 Nr. 3 VwGO können zu ehrenamtlichen Richtern am Verwaltungsgericht nicht berufen werden Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Diese Vorschrift trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Rechnung und dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Gerichte. Außerdem soll durch sie bei den Betroffenen ein Interessen- und Pflichtenkonflikt vermieden werden. Dementsprechend stellt § 22 Nr. 3 VwGO nicht allein formal auf den Beamtenstatus ab, sondern auch darauf, ob der Betreffende als Beamter tätig ist. Nach einhelliger Auffassung (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 22 Rdnrn. 1 f. m. w. N.) und in Übereinstimmung mit den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 3/1094 S. 4) werden durch § 22 Nr. 3 VwGO Beamte im Ruhestand nicht von der Berufung als ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V C 46.55 - DVBl. 1957, 323 f. zur früheren Regelung in § 18 Abs. 2 MRVO 165). Im Hinblick auf den dargelegten Gesetzeszweck unterscheiden sich Ruhestandsbeamte nicht von Beamten, denen - wie Herrn A. - Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells gewährt wird. Bei dieser Art der Altersteilzeitregelung wird die Altersteilzeit, die sich gemäß § 85b Abs. 1 Satz 1 HBG bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, in der Weise bewilligt, dass die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (§ 85b Abs. 3 Nr. 2 HBG). Ab Beginn der Freistellungsphase wird der Beamte also ebenso wie ein Ruhestandsbeamter nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig sein.
Dem am 28. Dezember 1941 geborenen Herrn A. ist durch den von ihm vorgelegten Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14. Mai 2001 Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells bewilligt worden. Seine Dienstfreistellungsphase hat am 1. Februar 2004 begonnen und endet mit dem Beginn des Ruhestands mit Ablauf des 31. Januar 2007.
Da der ehrenamtliche Richter mit Schreiben vom 12. Mai 2005 selbst eine rechtliche Prüfung angeregt hat, bedarf es keiner weiteren Anhörung durch den beschließenden Senat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Ende der Entscheidung
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